Ab dem 23.12.2020 gilt eine neue Gesetzgebung für die Maklerprovision
Ein neues Maklergesetz soll die bisherigen Regelungen für die Personen neu regeln, die an einem Immobilienverkauf beteiligt sind.
Ziel der Rechtsänderung ist es, die Kosten beim Immobilienverkauf gerechter auf Käufer und Verkäufer zu verteilen. Die hierdurch eintretenden Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Höhe der Maklerprovision.
Gesetzesänderung Maklerprovision
Die Reform der Maklerprovision tritt zum 23.12.2020 in Kraft. Die Bundesregierung fand einen Weg, um die Maklerprovision fairer zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aufzuteilen. Der endgültige Beschluss umfasst auch die Neuerung, dass das Maklergesetz einheitlich in allen Bundesländern anzuwenden ist.
Noch gibt es die Variante, dass lediglich der Käufer einer Immobilie allein die Kosten für einen Immobilienmakler tragen könnte, obwohl dieser vom Verkäufer beauftragt wurde. Dieses soll sich spätestens zum 23.Dezember 2020 ändern. Geplant ist, dass das Gesetz schon Anwendung auf Maklerverträge findet, die nach dem 23. Dezember 2020 abgeschlossen werden.
Das Bestellerprinzip Verkauf – dies ist der Kern des neuen Maklergesetzes – besagt, dass die Person, die den Makler bestellt, zumindest 50 % der Kosten übernimmt. Die neue Rechtslage unterscheidet nicht, ob dies der Immobilienverkäufer oder der zukünftige Hauseigentümer ist, d.h. sollte der zukünftige Käufer einen Suchauftrag beim Makler aufgeben, der exklusiv für diesen tätig wird, so ist auch weiterhin eine 100%ige Kostenübernahme durch den Käufer möglich. Wichtiger ist es dem Gesetzgeber, dass die Vermittlungskosten Immobilien gerechter zwischen den beiden Vertragsparteien aufgeteilt werden und nicht der Käufer allein bei einer Beauftragung durch den Verkäufer die Kosten zu tragen hat.
Die Gesetzesänderung ist bindend für alle Immobilienverkäufe, die sich auf Einfamilienhäuser und Wohnungen beziehen, wenn die Käufer als Privatleute handeln.
Welche Änderungen sind für einen Immobilienmakler relevant?
Durch die neue Gesetzgebung zur Maklerprovision ergeben sich Änderungen für Immobilieneigentümer und Immobilienmakler. Die Änderungen, die ein neues Maklergesetz beinhaltet, beziehen sich auch auf die Kosten der Immobilienagenturen.
Bei Maklerverträgen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen wurden, gilt weiter die alte Rechtslage zur Aufteilung der Maklerkosten. Das Bestellerprinzip Verkauf findet hier keine Anwendung.
Ab 2021 müssen sich Immobilienmakler auch darauf einstellen, dass sie die Maklerverträge formgerecht gestalten. Die bestehenden Vorschriften sahen keine bestimmte Form vor. Maklerverträge konnten schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln (z.B. per Handschlag) abgeschlossen werden. In Zukunft ist die Textform vorgeschrieben. Die Textform ist nicht identisch mit der Schriftform. Nach § 126b BGB muss der Maklervertrag ab 2021 eine lesbare Erklärung sein, in welcher die Person des Erklärenden genannt ist. Zudem muss der Maklervertrag auf einem geeigneten Datenträger dauerhaft gespeichert sein.
Die Maklerprovision kann der Immobilienmakler nur noch von beiden Vertragsparteien verlangen. Er darf sich i.d.R. nicht nur an den Käufer oder nur an den Verkäufer wenden, außer seine Dienste werden exklusiv geordert.
Das neue Maklergesetz gilt nicht für gewerbliche Immobilien. Erwirbt z.B. ein Unternehmer eine Lagerhalle, muss er als Käufer nach wie vor allein für die Immobilienverkauf Kosten aufkommen.
Wie wirken sich die neuen Regelungen für Immobilienverkäufer und Immobilienkäufer aus?
Im Kern möchte die Bundesregierung erreichen, dass sich auch die Verkäufer an den Vermittlungskosten der Makler beteiligen und nicht sämtliche Maklerkosten allein von den Haus- bzw. Wohnungskäufern getragen werden.
Durch die Gesetzesänderung werden auch die Immobilienverkäufer mehr in die Pflicht genommen. Sie sollen sich insbesondere dann an den Kosten der Immobilienmakler beteiligen, wenn sie den Maklerauftrag selbst erteilt haben.
Durch die Neuregelung sparen insbesondere die Hauskäufer bzw. Wohnungskäufer. Liegt der Verkaufspreis einer Immobilie z.B. bei 450.000 Euro und beträgt der Courtagesatz des Immobilienmaklers 7 % des Verkaufspreises, so muss ein Käufer momentan noch 31.500 Euro an den Immobilienmakler überweisen. Nach der Änderung der Gesetzeslage wird er nur noch mit maximal 15.750 Euro belastet. Die andere Hälfte trägt der Verkäufer der Immobilie.
Fazit:
Mit dem neuen Maklergesetz hat der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage geschaffen, die die anfallenden Maklerkosten beim Immobilienverkauf bzw. Immobilienkauf neu regelt.
Immobilienkäufer sollen zukünftig dadurch entlastet werden, dass sie nicht mehr allein für die Kosten eines Maklers aufkommen müssen. Wer den Makler bestellt, soll ihn auch bezahlen. Dies ist der Tenor des neuen Gesetzes. Der Käufer einer Immobilie soll nur noch mit maximal 50 % belastet werden. Den anderen Anteil trägt der Verkäufer.
Es bleibt aber fraglich, ob der Käufer einer Immobilie wirklich durch eine Kosteneinsparung von der Gesetzesänderung profitiert. Die Immobilienbranche erwartet, dass die Mehrkosten, die nach der Gesetzesänderung auf den Hauseigentümer zukommen, den Verkaufspreis der Immobilie erhöhen. Im Endeffekt bliebe es dabei, dass der Käufer die Kosten trägt.