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Wie hoch darf ich die Miete erhöhen?
In Bayern gilt die Mietpreisbremse seit dem 1. August 2015. Die Regelungen sehen vor, dass die Miete bei neuen Mietverträgen in bestimmten Gebieten nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dies soll exzessive Mietsteigerungen begrenzen und für bezahlbaren Wohnraum sorgen.

Die Mietpreisbremse in Bayern ist durch das „Gesetz zur Begrenzung der Miethöhe bei Mieten im frei finanzierten Wohnraum“ geregelt. Hier sind einige wichtige Punkte und Details:

Anwendungsbereich: Die Mietpreisbremse gilt in Bayern nur in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die betroffenen Gebiete werden durch Rechtsverordnungen festgelegt. Nicht alle Städte und Gemeinden in Bayern sind automatisch von der Mietpreisbremse betroffen.

Vergleichsmiete: Die zulässige Miete bei Neuvermietung darf in den betroffenen Gebieten höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese wird in der Regel durch den örtlichen Mietspiegel ermittelt.

Ausnahmen: Die Mietpreisbremse gilt nicht in allen Fällen. Eine Ausnahme besteht, wenn umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung durchgeführt wurden. In solchen Fällen kann eine höhere Miete verlangt werden.

Transparenzpflicht: Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter bei Vertragsabschluss über die ortsübliche Vergleichsmiete zu informieren und mitzuteilen, inwieweit die Mietpreisbremse greift.

Rückforderung zu viel gezahlter Miete: Falls eine Miete die gesetzlichen Vorgaben übersteigt, kann der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Dies gilt rückwirkend ab Beginn des Mietverhältnisses.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Gemeinden in Bayern unter die Mietpreisbremse fallen. Die Regelung gilt nur in ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. In diesen Gebieten dürfen Vermieter bei Neuvermietungen die Miete nicht beliebig erhöhen. In Bayern und anderen deutschen Bundesländern wurde die sogenannte „Mietpreisbremse“ eingeführt, um übermäßige Mietsteigerungen zu begrenzen und den Mieterschutz zu stärken. Die Regelungen zur Mietpreisbremse gelten insbesondere bei der Wiedervermietung von Wohnungen.

Gerne prüfen wir, ob für Ihre Immobilie auch die Mietpreisbremse Gültigkeit hat. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Ihr AkuRat Immobilien Team