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Vermieter sind nicht verpflichtet, sich bei Vermietung Gedanken um einen möglichen Eigenbedarf zu machen und den Mieter entsprechend zu unterrichten.

Dies entschied der BGH mit seinem Urteil zu einem aktuellen Fall (BHG VII ZR 154/14). Hier hatte ein Vermieter einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen und dem Mieter zwei Jahre später wegen Eigenbedarfs gekündigt. Seine Tochter, von einem längerfristigen Auslandsaufenthalt zurückgekehrt, wollte ein Studium beginnen und dazu in die elterliche Eigentumswohnung ziehen.

Daraufhin klagte der Mieter mit der Begründung, die Absichten des Eigenbedarfs seien schon bei Mietvertragsabschluss vorhersehbar gewesen und deshalb sei die Kündigung „rechtsmissbräuchlich“. Darin gab ihm das LG Mannheim zunächst Recht, da der Vermieter den Eigenbedarf hätte voraussehen müssen und dieser in der Pflicht gewesen wäre, den Mieter über eine möglicherweise kurze Mietzeit in Kenntnis zu setzen.

Jetzt hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf. Für eine so genannte „Bedarfsvorschau“ gäbe es keine gesetzliche Pflicht. Ein möglicherweise eintretender Eigenbedarf muss bei Vertragsabschluss nicht in Betracht gezogen werden.