Erfahrungen & Bewertungen zu AkuRat Service Real Estate e.K.

Nutzungsrecht: Nießbrauch & Wohnrecht –
Was ist zu beachten?

Worin unterscheiden sich Wohnrecht und Nießbrauch?

Mit dem Wohnrecht ist das Nutzungsrecht einer Immobilie gemeint, also die eigene Nutzung zum Wohnen. Die Nutzung im Nießbrauch ist weit größer gefasst, d.h. hier kann die „Fruchtziehung“ der Immobilie dergestalt sein, dass diese auch vermietet werden könnte.

Immobilien werden Innerhalb der Familie oft an die Nachkommen verschenkt, denn dadurch lassen sich Steuern sparen. Hier kommt meist auch die selbstgenutzte Immobilie – ob Haus oder Wohnung – zum Tragen. Durch ein lebenslanges Wohnrecht oder einen sogenannten Nießbrauch kann sich der Schenkende seinen Lebensmittelpunkt absichern: Trotz Eigentumsübertragung hat der Nutznießer bzw. Inhaber des Wohnrechts die Sicherheit zur Absicherung der eigenen Versorgung. Das Nutzungsrecht wird im Grundbuch eingetragen und dient als Sicherheit für den Inhaber dieses Nutzungsrechts.

Dies funktioniert im Übrigen nicht nur bei unentgeltlichen Übertragungen innerhalb der Familie, sondern auch bei Immobilienverkäufen an Fremde mit dem Vorteil, weiterhin in der selbstgenutzten Immobilie wohnen bleiben zu können!

 

Wir beantworten Ihnen alle Fragen zum Thema Nutzungsrecht gerne persönlich.
Natürlich komplett unverbindlich & kostenlos.

Melih Yücel

Melih Yücel

Leitung Büro München

Tel. +49 89 219 64 641
m.yuecel@akurat.net

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Wie funktioniert das?

Es gibt die Möglichkeit, seine Immobilie zu verkaufen und sich ein Wohnrecht bzw. Wohnungsrecht zu sichern. Durch dieses Recht wird ermöglicht, dass eine Immobilie bzw. ein Teil einer Immobilie weiterhin bewohnt werden kann, ohne dass man selbst Eigentümer ist.

Häufig wird das Wohnrecht auf Lebenszeit im Grundbuch eingetragen, d.h. es erfolgt keine Befristung. Können die Wohnberechtigten das Wohnrecht nicht mehr ausüben, z.B. weil sie pflegebedürftig sind, hat das Wohnrecht keinen Nutzen mehr für Sie. Benötigen Sie noch Einnahmen, um beispielsweise das Pflegeheim zu bezahlen, sollten Sie sich lieber ein Nießbrauchrecht statt ein Wohnrecht einräumen lassen. Bei einem Nießbrauchrecht hat der Inhaber die Wahl: er kann die Wohnung selbst nutzen oder auch vermieten und ist damit auch nach Auszug abgesichert. Wird das Wohnrecht nicht mehr in Anspruch genommen, kann der Inhaber des Wohnrechts versuchen, sich beim Eigentümer noch eine attraktive Abfindung auszahlen zu lassen.

Je nach Ausgestaltung des Wohnrechts können sich unterschiedliche Rechte und Pflichten für den Inhaber des Wohnrechts bzw. für den Eigentümer der Immobilie ergeben. In der Regel zahlt der Inhaber des Wohnrechts keine Miete, ist aber zur Instandhaltung der Räumlichkeiten und zur Zahlung der laufenden Nebenkosten verpflichtet. Gerne können Sie sich auch unseren Ratgeber „Immobilienverrentung“ zu Gemüte führen!

Wohnrecht Bewertung –
Was ist eine Immobilie mit Wohnrecht wert?

Natürlich verringert sich der Wert der Immobilie im Verkaufsfall um den Wert des Wohnrechts. Der Wert des Wohnrechts ergibt sich aus der Miete, die dem neuen Eigentümer durch das zugesicherte Wohnrecht entgeht (fiktive Miete). Und zwar über den Zeitraum der durchschnittlichen Lebenserwartung des Mieters zum Zeitpunkt der Berechnung.

Beispiel: Frau Müller ist 70 Jahre und besitzt ein lebenslanges Wohnrecht. Die fiktive Miete beträgt 10.000 Euro im Jahr. Ihre statistische Lebenserwartung beträgt laut Sterbetafel 16,41 Jahre. Der sich aus der Lebenserwartung und dem Zinssatz ergebende Kapitalwert beträgt 10,922. Der Wert des Wohnrechts beträgt dann 109.220 Euro (10.000 × 10,922).
Gerne führen wir bei Ihnen eine Immobilienbewertung durch, damit Sie erfahren, mit welchem Verkaufserlös Sie rechnen können.

Gerne können Sie uns in dieser Angelegenheit kontaktieren, um mehr über dieses Thema zu erfahren. Wir arbeiten auch mit erfahrenen Rechtsanwälten zusammen, die Ihnen in dieser Angelegenheit bestens Rat erteilen können.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich hier um keinen rechtsverbindlichen Beitrag handelt. Wir leisten keinerlei Rechtsberatungen, steuerliche oder sonstige rechtsverbindliche Beratungstätigkeiten. Da es sich um keinen rechtsverbindlichen Text handelt, sind für juristische Zwecke die amtlich veröffentlichten Textfassungen heranzuziehen bzw. Rechtsauskünfte über Rechtsanwälte, Steuerberater, etc. vorzunehmen. Die nachfolgende Textfassung ist nach bestem Wissen und Gewissen verfasst worden. Eine Gewähr für den korrekten Inhalt dieses Textes kann nicht übernehmen werden.

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