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Grundsteuerreform 2022

Grundsteuerreform – Was ändert sich?

Die Grundsteuerreform startete am 1. Januar 2022. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60-er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 30-er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von gleichwertigen Grundstücken kommen.

Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden. Ab dem Jahr 2025 sollen darauf basierend neue Grundsteuerbescheide ergehen.

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Grundlage der Bewertung sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke jedoch mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen.

Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten. Welches Modell für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist.

Sie als Eigentümer eines (privat genutzten/ betrieblichen/ landwirtschaftlichen/ forstwirtschaftlichen) Grundstücks sind unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu müssen einige Vorbereitungen getroffen werden. Für jedes Grundstück müssen Eigentümerinnen und Eigentümer bis zum 31.10.2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Sehen Sie hierzu

 

Grundsteuerreform – was muss künftig bezahlt werden?

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) an. Sie wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben.

Bitte beachten Sie: Die Grundsteuer ist von der Grunderwerbsteuer zu unterscheiden, welche einmalig beim Kauf eines Grundstücks anfällt.

Sonderweg in Bayern

Bayern geht bei der Grundsteuerreform einen Sonderweg. Demnach soll die Grundsteuer nicht nach dem Wert, sondern nach Grundstücksgröße und Nutzungsart berechnet werden („Flächenmodell“), um zu verhindern, dass die Grundsteuer automatisch steigt. Infolgedessen hätte ein Grundstück in der Fränkischen Schweiz den gleichen Grundsteuerwert wie ein vergleichbares Grundstück im Großraum München.

Das bedeutet für Immobilienbesitzer in Bayern: Je größer das Grundstück ist, desto höher fällt die Grundsteuer aus.

 

Wie hoch ist die Grundsteuer und wie berechnet man sie?

Die neue Grundsteuer wird im Bundesmodell ab 1.1.2025 wie folgt berechnet:

Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = Jahresgrundsteuer

Grundsteuerwert

Der Grundsteuerwert wird zum 1.1.2022 neu ermittelt. Hierfür ist eine Steuererklärung (Feststellungserklärung) bis zum 31.10.2022 elektronisch einzureichen. Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert dann per Steuerbescheid fest.

Grundsteuermessbetrag

Berechnung des Grundsteuermessbetrages: Der festgesetzte Grundsteuerwert wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert.

Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Die Steuermesszahl wird für sozialen Wohnungsbau oder kommunaler bzw. gemeinnütziger Träger sowie Baudenkmäler ermäßigt.

Grundsteuerhebesatz

Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Gemeinde festgelegten Grundsteuerhebesatz multipliziert. Das Ergebnis ist dann die Grundsteuer.

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = Grundsteuer

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